BHKW Förderungen
Die Förderung richtet sich nach den Vollbenutzungsstunden und der elektischen Leistung des Blockheizkraftwerkes. Zudem wird in eine Basisförderung und eine Bonusförderung unterschieden.
Wir helfen Ihnen bei der Beantragung der Förderungen:
[Vergütung: §27 EEG]
Grundvergütung:
► bis 150 kW: 11.67 ct/kWh bis 500 Kilowatt 9,18 ct/kWh
► bis 5 Megawatt 8,25 ct/kWh bis 20 Megawatt 7,79 ct/kWh
Technologie Bonus
► 2ct/kWh für Anlagen, die bis zu 350 m³/h Rohbiogas aufbereiten bzw.
► 1 ct/kWh für Anlagen, die bis zu 700 m³/h aufbereiten
NaWaRo Bonus
► Nawaro-Bonus 6 ct/kWh für Anlagen bis 500 kW, 4 ct/kWh bis 5 MW
► Nawaro-Bonus für Biogas steigt auf 7 c/kWh für Biogasanlagen bis 500 kW (auch Altanlagen)
► Positivliste und Negativliste gelten auch für Altanlagen (Ausnahme: Schlempe)
► Ausschluss flüssiger Biomasse (Palm-/Rapsöl) ab 150 kW, gilt nicht für Altanlagen
► Einsatz pflanzlicher Nebenprodukte möglich, aber nur anteilige Nawaro-Vergütung
► Nachweis durch Umweltgutachter bei BImSchG-genehmigten Anlagen sind gasdichtes Gärrestlager und
Gasverbrauchseinrichtugen für Störfall erforderlich (gilt nicht für Altanlagen)
Gülle Bonus
► Güllebonus in Höhe von 4 ct/kWh für Biogasanlagen bis 150 kW und 1 ct/kWh bis 500 kW bei jederzeit
mindestens 30 Masseprozent Anteil
► anteilige Leistungsvergütung
► Nachweis durch Umweltgutachter
► gilt nicht für aus dem Gasnetz entnommenes Biogas
► Bonus für Pflanzen aus der Landschaftspflege
► 2 ct/kWh für Biogasanlagen bis 500 kW, wenn überwiegend Pflanzen aus
der Landschaftspflege eingesetzt werden
► Nachweis durch Umweltgutachter
KWK Bonus
►Erhöhung auf 3 ct/kWh, auch für Altanlagen, soweit die Anforderungen eingehalten werden
Erhöhte Anforderungen für neue Anlagen
►Strom iSd § 3 IV KWKG (Nachweis entsprechend Anforderungen des AGFW Arbeitsblattes) und
nachweisbare Ersetzung fossiler Energieträger und nachweisbare Mehrkosten von 100 Euro pro kW
Wärmeleistung (Nachweis durch Umweltgutachter) oder
Positivliste:
►Nutzung für Wohn-/Gewerbegebäude im Sinne des 1 I Nr. 1 Energieeinsparverordnung mit höchstens 200
kw/qm
►Wärmenetz mindestens 400 m und unter 25 % Wärmeverlust bezogen auf Nutzwärmebedarf,
►Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse
►Beheizung von Betriebsgebäuden zur Geflügelaufzucht mit Nachweis gemäß 1.3
►Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff
►Beheizung von Stallgebäuden mit Obergrenzen je Tier:0,65 kW bei Geflügelmast
►150 kW je Sau / 7,5 kW je Ferkel
►4,2 kW je Ferkel bei Ferkelaufzucht
►4,3 kW je Mastschwein bei Schweinemast
►Beheizung von Unterglasanlagen mit Nachweis gemäß I.3
►Nutzung als Prozesswärme für Gärrestaufbereitung zur Düngemittelherstellung
►Nachweis durch Umweltgutachter
► Ab 1.1.2009 neues KWK Gesetz:
► 5,11 ct / kWh auf den "eigenen Strom" bedeutet rechnerisch eine Betragsgröße in den meisten Fällen von
► 12 bis 22 ct/kWh statt vorher 7 -16 ct/kWh, die Wirtschaftlichkeit steigt um bis zu 20 %.
► Impulsprogramm BAFA
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der max. elektrischen Leistung der Anlage und den geplanten Volllaststunden. Der maximale Zuschussbetrag wird dann gezahlt, wenn die thermische Leistung der KWK-Anlage für einen Wärmebedarf von mindestens 5.000 Volllaststunden ausgelegt ist. Werden diese 5.000 Vollaststunden nicht erreicht, so wird der Zuschuss entsprechend anteilig gekürzt.
►3.1) Förderung von bis 80% der Beratungskosten beispielsweise, ob/wie sich BHKWs bei Ihren Immobilien
rechnen
►3.2) Förderung von 60% der Detailberatungskosten, beispielsweise für die Auslegung der BHKWs,
Projektbetreuung usw.